Sie sind entschädigter Arbeitsuchender und möchten eine Ausbildung absolvieren?
Unter bestimmten Bedingungen können Sie für die Dauer einer Ausbildung oder eines Studiums eine Freistellung von der Arbeitsuche erhalten und dennoch weiterhin Arbeitslosengeld beziehen.
Diese Freistellung bedeutet, dass Sie nicht mehr aktiv nach Arbeit suchen müssen und dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen müssen. Für die Dauer der Freistellung sind Sie daher nicht mehr als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen (außer im Falle von Berufsausbildungen des Arbeitsamtes oder im Auftrag des Arbeitsamtes). Wenn Sie am Ende der Freistellung immer noch arbeitslos sind, müssen Sie sich wieder beim Arbeitsamt eintragen lassen.
Die Bedingungen zum Erhalt einer Freistellung sind unterschiedlich je nach Art der Ausbildung und festgelegt in den Artikeln 91 bis 94 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 über die Arbeitslosengesetzgebung. Folgende 4 Freistellungstypen werden vom Arbeitsamt der DG erteilt:
- Freistellung für eine Berufsausbildung (Artikel 91)
- Freistellung für eine Ausbildung zu einem selbständigen Beruf (Artikel 92)
- Freistellung für ein Vollzeitstudium (Artikel 93)
- Freistellung für andere Ausbildungen, Praktika oder bestimmte Studien (Artikel 94)
Das föderale Arbeitslosenamt LfA/Onem bietet darüber hinaus noch andere Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeitsuche. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des LfA.
Im Folgenden finden Sie detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Freistellungen, wie auch die Antragsformulare, die bei den Zahlstellen einzureichen sind.
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